Entschädigung nach dem IfSG
Das Infektionsschutzgesetz war lange Jahre keins der populären Gesetze der Bundesrepublik Deutschland - aber die Corona-Krise hat es in den Mittelpunkt des öffentlichen und vor allem wirtschaftlichen Interesses geholt. In der juristischen Aufarbeitung sollte man zwischen privat und gewerblich unterscheiden. Anspruchsgegner sind auf unterster Ebene die Behörden, von denen Verbote wie Tätigkeitsuntersagungen oder Quarantäne angeordnet wurden. Grundsätzlich befasst sich dieser Bereich unseres Angebotes mit dem Thema "Staatshaftung".
Forderungen von Unternehmen (§ 65 IfSG) Die Einflüsse der Krise auf Unternehmen sind sehr vielfältig, wenn sie aufgrund von angeordneten Betriebsschließungen, Quarantäne, etc. Verluste erleiden, oder an Wert verlieren. Die dafür heranzuziehende Rechtsnorm ist § 65 des Infektionsschutzgesetzes. weiter lesen
Forderungen von Personen (§ 56 IfSG) Einzelpersonen - also auch Selbständige und Freiberufler - haben Anspruch auf Entschädigung nach § 56 des IfSG. Auslöser des Anspruchs sind behördliche Anordnungen wie Kontaktverbote, Quarantäne oder sonstige Anweisungen denen Folge geleistet werden muss. weiter lesen