Wer kommt denn am Ende für die Schäden auf, falls Unternehmen oder Personen Anordnungen der Gesundheitsbehörden oder gleich das ganze Infektionsschutzgesetz hinterfragen und auf Schadensersatz klagen? In diesen Fällen greift die sogenannte Staatshaftung, die für Schäden eintritt, die von den Organen des Staates verursacht wurden. Schadensersatz muss dann von der öffentlichen Hand geleistet werden.
Bei den sogenannten Corona-Anordnungen handelt es sich um staatlich angeordneten Maßnahmen, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nach Meinung der Bundesregierung notwendig sind, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern oder zumindest einzuschränken. Es gibt vielerorts Kritik von den Betroffenen, aber die Maßnahmen, die auf Basis der Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes erlassen wurden, sind verpflichtend. Sie bieten keinerlei Ermessenspielraum. Nichtsdestotrotz können durch Maßnahmen Schäden entstehen, die unter Umständen vermeidbar gewesen wären, oder die entstanden, weil die Anordnungen im Nachhinein als nicht angemessen beurteilt werden. vermeintlich benachteiligte müssen den Staats verklagen, der im Rahmen der Staatshaftung verantwortlich ist.
Auslöser für eine Staatshaftung könnten außer einer erfolgreichen Verfassungsklage auch individuelle Klagen auf Schadensersatz sein. Rechtsnorm für Regressansprüche "gegen den Staat" ist Art. 34 des Grundgesetzes.
Bei der Bewertung von Staatshaftungsansprüchen dürften sich grundrechtlich bedeutende Aussagen gegenüberstehen
Art. 1 Abs. 3 GG gibt dem Staat das Recht die "Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung" als "unmittelbar geltendes Recht" einzusetzen, aber schon Artikel 2 definiert ein persönliches und unternehmerisches Recht auf Selbstbestimmung" sowie "körperliche Unversehrtheit und Freiheit"). Die Artikel 12 und 14 sichern jedem deutschen Staatsbürger das Recht auf Berufsausübung den Schutz seines Eigentums zu. Daraus wird zwangsläufig eine Zwickmühle zwischen staatlichen und individuellen Interessen.
Verfassungsrechtlich ist hier zu bewerten, inwieweit im Rahmen eines dringend notwendigen Pandemie-Schutzes das Persönlichkeitsrecht des Individuums zurückstehen muss.
Kommende Verfassungsklagen und individuelle Klagen gegen den Staat müssen viele Fakten gegeneinander abwägen. So z.B. die Fragen, inwieweit die Pandemie absehbar gewesen ist, ob früh genug mit den richtigen Maßnahmen der Kampf aufgenommen wurden und vor allem ob in jeder Phase Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. entscheidende Frage: Ist Corona wirklich so gefährlich, dass solch drastische Maßnahmen wie Betriebsschließungen ohne direkte Betroffenheit gerechtfertigt sind?
Im verfassungsrechtlichen Kontext geht es aber auch um das Kleingedruckt: Kann das Infektionsschutzgesetz überhaupt herangezogen werden, um über eine allgemeine Verfügung so drastisch in die Grundrechte der Staatsbürger einzugreifen? Und selbst wenn all das geklärt ist, bleibt die Frage nach der Höhe des Schadens. Ein Hotel, das NICHT geschlossen wurde, hätte aufgrund der geltenden Reisebeschränkungen ohnehin keine Gäste gehabt und für die Grundsätzlichkeit der Bedrohung kann der Staat nichts.
War der Katastrophenschutz gut vorbereitet auf die Pandemie? - Fragen wie diese können aus rationalen Betrachtungsweisen heraus nicht wirklich beantwortet werden, müssen aber eine Antwort finden, damit Staatshaftungs-Themen aufgearbeitet werden können. Einfacher ist dagegen die Frage zu beantworten, warum das deutsche Gesundheitssystem vermeintlich so schwach war zum Ausbruch der Krise, um nun mit solch drastischen Mitteln vor dem Zusammenbruch bewahrt zu werden. gefragt werden darf auch, ob der Zivilschutz auch nur annähernd ausreichend ausgestattet war, um erste Gefahren abzuwenden. Und gab es Probleme auf den Intensivstationen nur, weil die Bettenzahl in der Vergangenheit drastisch verkleinert worden war, um Geld zu sparen?
Und ganz schwer einzuschätzen: Waren und sind die ergriffenen Maßnahmen überhaupt die richtigen? So hat Omikron mit einem völlig neuen Gefährdungsbild und völlig anderen Reaktionsnotwendigkeiten das System gezwungen, wichtige Rahmenparameter anzupassen.
Hilfestellungen zu Fragen der Staatshaftung leisten Juristen, deren Schwerpunkt in den Schnittmengen der Bereiche Verwaltungsrecht und Strafrecht verortet ist. Sie suchen nach Experten für eine anstehende Staatshaftungsklage? Bitte nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie Ihren Fall.